Mehr Geld vom Staat: BAföG-Reform
Veröffentlicht am: 24. August 2016Seit August lohnt es sich noch mehr, einen BAföG-Antrag zu stellen. Die Chancen auf mehr Geld vom Staat stehen gut.
Mehr Geld auch für Altenpflegeausbildung und Erzieherausbildung
BAföG gibt es nicht nur für ein Hochschulstudium, sondern auch für den Besuch von Berufsfachschulen und Fachschulen, wie die Berufsfachschule Altenpflege oder die Fachschule für Sozialpädagogik der gfp Berlin.
Und das Beste: Wer unter 30 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung zum Beispiel bei der gfp absolviert, muss das BAföG nicht zurückzahlen, denn es wird als Vollzuschuss geleistet.
Diese guten Neuerungen gelten seit dem 1. August 2016. Die jüngste Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) umfasst außerdem eine Erhöhung der Bedarfssätze und der Freibeträge um etwa sieben Prozent.
Die Höhe des BAföGs berechnet sich nach wie vor über die persönlichen finanziellen Verhältnisse von Schülern, Eltern und Ehegatten. Liegen Vermögen und Einkommen unterhalb der gesetzlichen Freigrenzen, wird der höchste Fördersatz gewährt. Doch auch wer darüber liegt, hat mit einer Teilförderung Chancen auf Unterstützung vom Staat. BAföG kalkulieren: BAföG-Rechner.
Geplant: Online-Antrag für BAföG
Eine weitere Neuerung: die BAföG-Anträge sollen künftig nicht nur online ausgefüllt, sondern auch online gestellt werden können. Aber bis auf weiteres sind die Ämter für Ausbildungs-förderung die richtige Adresse für die BAföG-Anträge.
Wichtig: Potentielle Förderung gibt es ab dem Monat, in dem der BAföG-Antrag gestellt wird. Also nicht zögern!
Neu seit August: das Aufstiegs-BAföG – auch für Erzieher/innen
Mit dem 1. August wurde außerdem das lang bekannte Meister-BAföG durch das neue Aufstiegs-BAföG abgelöst. Das Meister-BAföG wurde vielfach mit Qualifizierungen im Handwerk in Verbindung gebracht. Das neue Aufstiegs-BAföG ist wesentlich breiter aufgestellt. So können jetzt auch all jene, die sich zum Erzieher/ zur Erzieherin qualifizieren möchten, auf staatliche Unterstützung hoffen.
Grundlage bildet das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), das die berufliche Aufstiegsfortbildung von Fachkräften regelt.
Außerdem können inzwischen auch Studienabbrecher und Abiturienten mit Berufspraxis eine Förderung erhalten. Heißt: wer ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Aufstiegs-Qualifizierung zugelassen wird, hat ebenfalls Chancen auf Geld vom Staat.
Auch Bachelorabsolventen können Aufstiegs-BAföG beantragen, wenn sie eine zusätzliche Aufstiegsqualifizierung absolvieren.
Erfolgsbonus für erfolgreiche staatliche Prüfungen beim Aufstiegs-BAföG
Wer an einer Weiterbildung teilnehmen möchte, hat grundsätzlich die Möglichkeit, Aufstiegs-BAföG zu beantragen. Wichtig ist, dass die Weiterbildung auf eine staatliche Prüfung vorbereitet. Egal, ob in Voll- oder Teilzeit.
Wenn die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind, gibt es 40 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühr als Zuschuss. Die verbleibenden 60 Prozent werden als zinsgünstiges Darlehen der KfW Bankengruppe gewährt. Nach bestandener Prüfung können sich die Absolventen doppelt freuen: mit Bestehen der Prüfung erlässt der Gesetzgeber einen Teil der Darlehensrückzahlung, sozusagen als „Erfolgsbonus“.
Übrigens: das Aufstiegs-BAföG wird altersunabhängig gewährt.
Aufstiegs-BAföG: Auch Unterhalt kann gefördert werden
Bei einer Qualifizierung in Vollzeit ist es möglich, einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen. Das Verhältnis Zuschuss/Darlehen ist hier für Alleinstehende gleich: 50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent Darlehen. Bei Alleinstehenden liegt der maximale Unterhaltsbeitrag im Aufstiegs-BAföG bei 768 Euro im Monat.
frei.
Das Bundesministerium hat eine ganze Website mit Informationen rund um das Aufstiegs-BAföG erstellt: www.aufstiegs-bafoeg.de . Wer sich lieber telefonisch über Details informieren möchte, erreicht die kostenfreie Aufstiegs-BAföG-Hotline unter 0800 6223634.
Copyright © August 2016 gfp Gesellschaft für Pflege- und Sozialberufe gGmbH, Verfasserin: M. Witte