FAQ Pflege 2020
- Der Begriff kommt von „generalisieren“ und bedeutet „verallgemeinern“. Die generalistische Pflegeausbildung ist als eine „allgemeine“ Pflegeausbildung für alle Bereiche der Pflege und Menschen aller Altersstufen.
Ab wann beginnt die neue Pflegeausbildung? Die neue Pflegeausbildung kann ab dem 01.01.2020 beginnen. Von da an ist eine Ausbildung nach dem Krankenpflege- bzw. Altenpflegegesetz nicht mehr möglich, da diese Gesetze nach dem 31.12.2019 außer Kraft treten.
Im Rahmen der Über- bzw. Erarbeitung der landesseitigen Regelungen wird angestrebt, den erstmaligen Ausbildungsbeginn für die neue Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann auf den 1. April 2020 festzulegen.
Derzeit befindet es sich noch in der Diskussion, ob eine Einführung von einheitlichen Startterminen auch für die kommenden Jahre geben wird. Oder ob, angelehnt an das bisherige Verfahren in der Altenpflegeausbildung, ein sogenannter “unterjähriger Beginn” erfolgen wird.
Ab wann beginnt die neue Pflegeausbildung? Die neue Pflegeausbildung kann ab dem 01.01.2020 beginnen. Von da an ist eine Ausbildung nach dem Krankenpflege- bzw. Altenpflegegesetz nicht mehr möglich, da diese Gesetze nach dem 31.12.2019 außer Kraft treten.
Im Rahmen der Über- bzw. Erarbeitung der landesseitigen Regelungen wird angestrebt, den erstmaligen Ausbildungsbeginn für die neue Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann auf den 1. April 2020 festzulegen.
Derzeit befindet es sich noch in der Diskussion, ob eine Einführung von einheitlichen Startterminen auch für die kommenden Jahre geben wird. Oder ob, angelehnt an das bisherige Verfahren in der Altenpflegeausbildung, ein sogenannter “unterjähriger Beginn” erfolgen wird.
- Die Voraussetzung ist der mittlere Schulabschluss oder der erweiterte Berufsbildungsreife bzw. der erweiterte Hauptschulabschluss oder eine vergleichbare mindestens 10jährige abgeschlossene Schulbildung
- Möglich ist auch der Zugang über einen Hauptschulabschluss in Kombination mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer abgeschlossenen Pflegeassistenz-/ Altenpflegehilfe- oder Krankenpflegehilfeausbildung
- Möglich ist auch der Zugang über einen Hauptschulabschluss in Kombination mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer abgeschlossenen Pflegeassistenz-/ Altenpflegehilfe- oder Krankenpflegehilfeausbildung
- Die Ausbildung befähigt Dich in vielen unterschiedlichen Pflegebereichen zu arbeiten: z.B. im Krankenhaus, in Altenpflegeeinrichtungen, im ambulanten Dienst, in der ambulanten Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Pflege, im Hospiz und weiteren Bereichen
- Die Ausbildung ist in Theoriephasen und Praxisphasen gegliedert. Die Praxisphasen finden in Deinem Ausbildungsbetrieb oder in anderen Pflegesettings statt. Du lernst die Bereiche der stationären Langzeitpflege, der stationären Akutpflege, der ambulanten Akut- und Langzeitpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der psychiatrischen Pflege kennen. Die Pflegeschule organisiert und koordiniert die Praxiseinsätze.
- Es gibt einen bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan und es gibt für jedes Bundesland unterschiedliche Umsetzungen des Rahmenlehrplans. Der Rahmenlehrplan hat 11 Einheiten, die in den Jahreszeugnissen abgebildet werden müssen. Wie viele Klausuren dafür genau geschrieben werden müssen, ist heute noch nicht geklärt… Sicher ist wohl, dass für die 11 Lehrplaneinheiten auch schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden…
- Am Ende der Ausbildung findet eine Prüfung zur staatlichen Anerkennung statt. Die Prüfung besteht aus den 3 Teilen schriftliche, mündliche und praktische Prüfung. Im schriftlichen Prüfungsteil werden 3 Examensklausuren in festgelegten Kompetenzbereichen geschrieben.
- Am Ende des 2.Ausbildungsjahres gibt es zudem eine Zwischenprüfung. Was bei einer Zwischenprüfung verlangt wird, ist auf der Ebene der Bundesländer geregelt.
- Unter bestimmten Voraussetzungen hast Du die Möglichkeit nach dem zweiten Ausbildungsjahr zu wählen, ob Du in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege einen gesonderten Berufsabschluss machen willst. Du „spezialisierst“ Dich dann ausschließlich für die von Dir gewählte Altersgruppe.
- Mit der Wahl Deines Ausbildungsbetriebs legst Du Dich für einen Vertiefungsbereich fest. Wenn Du eine stationäre Akutpflegeeinrichtung als Ausbildungsbetrieb gewählt hast, wirst Du auch dort Deinen Vertiefungseinsatz machen. Das Gleiche gilt natürlich auch für stationäre Langzeitpflege oder die ambulante Pflege.
- Das Vertiefungsgebiet steht auch auf Deinem Abschlusszeugnis: Pflegefachfrau /Pflegefachmann – Vertiefungsgebiet „ambulante Pflege“.
- Vertiefung ist aber nicht die „Spezialisierung“ auf eine Altersgruppe mit dem gesonderten Ausbildungsabschluss „Altenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“
- Als Pflegefachfrau /Pflegefachmann darfst Du in allen Pflegesettings arbeiten!
- Das Vertiefungsgebiet steht auch auf Deinem Abschlusszeugnis: Pflegefachfrau /Pflegefachmann – Vertiefungsgebiet „ambulante Pflege“.
- Vertiefung ist aber nicht die „Spezialisierung“ auf eine Altersgruppe mit dem gesonderten Ausbildungsabschluss „Altenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“
- Als Pflegefachfrau /Pflegefachmann darfst Du in allen Pflegesettings arbeiten!
- Auszubildende bekommen eine Ausbildungsvergütung.
- Im Pflegeberufegesetz § 19 (1) steht, dass der Ausbildungsbetrieb eine angemessene Ausbildungsvergütung bezahlt. Zur Zeit liegen aber noch keine tariflichen Vereinbarungen vor.
- Schulgeld muss nicht bezahlt werden!
- Im Pflegeberufegesetz § 19 (1) steht, dass der Ausbildungsbetrieb eine angemessene Ausbildungsvergütung bezahlt. Zur Zeit liegen aber noch keine tariflichen Vereinbarungen vor.
- Schulgeld muss nicht bezahlt werden!
- Das Pflegeberufegesetz sieht eine Verkürzungsmöglichkeit vor. Wie das im jeweiligen Bundesland geregelt wird, ist noch nicht beschlossen. Klar ist jedoch, dass es einer detaillierten Einzelfallprüfung bedarf, da bei einer Verkürzung wesentliche Kompetenzen aus dem ersten Ausbildungsjahr nicht vermittelt werden.
Die neue generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt.
Für die Spezialisierung in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege gilt keine automatische Anerkennung. Hier können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung die speziellen Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Für die Spezialisierung in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege gilt keine automatische Anerkennung. Hier können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung die speziellen Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
- Nein! Die Abschlüsse werden auch weiterhin als Fachkraftabschlüsse anerkannt.
- Hier findet man alle wichtigen Gesetze: die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
- Ein Ausbildungsbetrieb muss die gesetzlichen Vorgaben erfüllen: Es muss eine Kooperation mit einer Pflegeschule bestehen oder der Betrieb ist selber Träger einer Pflegeschule. Der Ausbildungsbetrieb muss eine ausreichende und qualifizierte Praxisanleitung gewährleisten sowie einen Ausbildungsplan erstellen.
- Der Ausbildungsbetrieb muss seine geplanten Ausbildungsplätze der zuständigen Behörde melden und unterliegt wie alle anderen Pflegeeinrichtungen auch der Mitteilungspflichten im Verfahren zur Erhebung der Umlage/des Ausbildungsfonds.
- Der Ausbildungsbetrieb muss seine geplanten Ausbildungsplätze der zuständigen Behörde melden und unterliegt wie alle anderen Pflegeeinrichtungen auch der Mitteilungspflichten im Verfahren zur Erhebung der Umlage/des Ausbildungsfonds.